AGB

Gültig ab 04/2022

Genderhinweis: Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

1. Geltungsbereich

(1) RIB SAA Software Engineering GmbH, FN 162840x, Gudrunstraße 184/4, 1100 Wien, (in der Folge kurz „SAA RIB“ genannt) und ALLPLAN Software Engineering GmbH, FN 259824w, Urstein Süd 19/1/6, 5412 Puch bei Hallein, (in der Folge kurz „ALLPLAN“ genannt) sind Veranstalter der „Engineering Days“ in Salzburg. SAA RIB und ALLPLAN werden im Folgenden zusammen auch als „Veranstalter“ bezeichnet.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten umfassend für die „Engineering Days“, insbesondere für sämtliche im Rahmen der „Engineering Days“ von den Veranstaltern – einzeln oder gemeinsam – angebotenen Leistungen und mit diesen abgeschlossenen Vereinbarungen.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich und werden daher abweichende, ergänzende oder widersprechende Regelungen der Aussteller, Vortragenden oder sonstigen Teilnehmer/Besucher (im Folgenden zusammen kurz „Teilnehmer“), insbesondere deren Allgemeine Geschäftsbedingungen, nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von den Veranstaltern ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Veranstalter mieten die Veranstaltungsräumlichkeiten ihrerseits von der Tourismus Salzburg GmbH (Salzburg Congress) (in der Folge kurz „TSG“ genannt) an, sodass die AGB der TSG ergänzend zur Anwendung gelangen. Die Teilnehmer haben daher insbesondere auch die Sicherheitsvorschriften, das Aussteller Handbuch, die Technischen Hinweise für Referenten sowie die Technischen Daten der TSG einzuhalten.

(4) Mit der Anmeldung erklärt sich der Teilnehmer mit diesen AGB sowie den AGB der TSG sowie den übrigen oben angeführten Dokumenten der TSG einverstanden.

2. Vertragssprache

(5) Vertrags- und Geschäftssprache ist ausschließlich Deutsch. Allenfalls in anderen Sprachen, insbesondere Englisch, erbrachte Leistungen oder Korrespondenz, beispielsweise die Zurverfügungstellung einer englischen Version dieser AGB, stellen eine reine Serviceleistung dar. Rechtsverbindliche Erklärungen können von den Veranstaltern ausschließlich auf Deutsch abgegeben werden.

3. Anmeldung und Vertragsabschluss

(6) Teilnehmer haben keinen Anspruch auf Teilnahme an den „Engineering Days“. Die Veranstalter können die Teilnahme ohne Angaben von Gründen verweigern oder weitere Informationen verlangen.

(7) Die Teilnahme kann ausschließlich von Unternehmen bzw. Unternehmern bzw. deren Geschäftsführen und Arbeitnehmern im Rahmen und für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Die Teilnahme ist insbesondere für Konsumenten sowie vor Aufnahme des Betriebes (Gründungsgeschäfte) unzulässig. Mit der Anmeldung bestätigt der Teilnehmer, dass er kein Konsument ist. Die Anmeldung ist weiters ausschließlich volljährigen Personen gestattet und bestätigen diese mit ihrer Anmeldung, dass sie volljährig sind. Für jeden Teilnehmer kann eine Begleitperson angemeldet werden. Vertragspartner ist ausschließlich der Teilnehmer und hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass dessen Begleitperson die sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten einhält.

(8) Die Anmeldung erfolgt durch Absenden des vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllten Anmeldeformulars auf der Website http://www.engineeringdays.at/ (im Folgenden kurz „Website“). Das Absenden des Anmeldeformulars stellt ein verbindliches und unwiderrufliches Anbot des Teilnehmers dar. Ein Vertrag kommt erst mit Annahme der Anmeldung durch Übermittlung einer Anmeldebestätigung durch die Veranstalter zustande. Die Veranstalter sind berechtigt, Anmeldungen nur teilweise (insbesondere hinsichtlich einzelner Tage) anzunehmen.

(9) Teilnehmer räumen den Veranstaltern das Recht ein, den Teilnehmer sowie dessen Firmen-, Geschäfts- oder sonstige Bezeichnung inklusive Logo und dessen Exponate und/oder Vorträge als Referenz anzugeben und mit diesen die „Engineering Days“ sowie Folgeveranstaltungen (unabhängig von dem Veranstaltungsort) zu bewerben, dies insbesondere auf der Website. Der Teilnehmer wird den Veranstaltern zu diesem Zweck allfällige Logos etc. zur Verfügung stellen. Dies inkludiert das Recht, Anwesende, insbesondere Vortragende, namentlich anzuführen und Lichtbilder sowie Videos von diesen anzufertigen und im Sinne dieser Bestimmung zu verwenden.

4. Aussteller

(10) Aussteller haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Ausstellungsplatz. Aussteller erhalten einen Ausstellungstisch im Ausmaß von ca. 180cm x 70cm, zwei Stühle sowie einen Stromanschluss (230V, 16) samt Dreifachsteckdose. Optional können die auf der Website angeführten Zusatzleistungen zu den dort angegebenen Konditionen gebucht werden; es gelangt Punkt 3 sinngemäß zur Anwendung.

(11) Aussteller präsentiert sich bzw. ihr Unternehmen mittels Banner im Ausmaß von maximal 180cm Breite und 250cm Höhe. Exponate müssen – unabhängig von den übrigen Anforderungen – auf der zugewiesenen Ausstellungsfläche platziert werden und dürfen diese nicht überragen und dürfen den Blick auf Stände anderer Aussteller nicht behindern. Die Veranstalter sind berechtigt, das Aufstellen von Exponaten zu untersagen und deren Umpositionierung oder Entfernung anzuordnen. Über Verlangen der Veranstalter hat der Aussteller Informationen zu seinen Exponaten vorab zu übermitteln. Aussteller sind im Bereich ihrer Ausstellungsfläche für die Verkehrssicherungspflichten verantwortlich.

(12) Der Auf- sowie Abbau des Standes hat während der von den Veranstaltern bekanntgegebenen Zeiten zu erfolgen. Der Stand ist während der Veranstaltungszeiten durchgehend uneingeschränkt zu betreiben und durch den Aussteller oder zumindest einen seiner Mitarbeiter besetzt zu halten. Ein vorzeitiger – wenn auch nur teilweiser – Abbau des Standes bedarf der vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Veranstalter.

5. Vorträge und Rechteeinräumung

(13) Die Einreichung von Vorträgen hat mit Vortragstitel, maximal zweizeiligen Untertitel sowie einer Kurzfassung des Vortrages im Umfang von 1.000 bis 2.000 Zeichen (rund eine halbe A4-Seite) auf Deutsch und Englisch zu erfolgen. Die Vortragszeit beträgt 20 Minuten und ist vom Vortragenden einzuhalten. Die Auswahl sowie die zeitliche und örtliche Einteilung der Vorträge erfolgt durch die Veranstalter. Es besteht kein Anspruch des Vortragenden auf Auswahl seines Vortrages oder im Falle der Auswahl seines Vortrages auf Vortrag in einer bestimmten Vortrags-Session oder zu einer bestimmten Uhrzeit.

(14) Wird ein Vortrag von den Veranstaltern ausgewählt, hat der Vortragende bis längstens 15.10.2024 einlangend eine finale Version der Präsentation des Vortrages (ausschließlich MSPowerPoint) im HD-Format 16:9, Schriftgröße mindestens 16pt, an die Veranstalter zu übermitteln. Die Präsentation darf den Umfang von 40 Folien nicht übersteigen. Es ist der von den Veranstaltern zur Verfügung gestellte Folienmaster zu verwenden.

(15) Der Vortrag wird simultan ins Englische übersetzt. Zu diesem Zweck ist eine mindestens einseitige schriftliche Fassung des Vortrages in Deutsch und Englisch bis ebenfalls längstens 31.10.2024 an die Veranstalter zu übermitteln. Dabei hat sich der Vortragende zur Sicherstellung einer möglichst gleichartigen Verwendung von relevanten Begriffen an das von den Veranstaltern zur Verfügung gestellte Glossar zu halten.

(16) Der Vortragende räumt den Veranstaltern an dem Vortrag (Einreichung, Präsentation sowie schriftliche Fassung; Deutsch und Englisch – im Folgenden kurz „Vortrag“) das Recht ein, den Vortrag auf der Website sowie in Fachmedien (inklusive deren Internet- bzw. elektronischen Ausgaben) zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck räumt der Vortragende den Veranstaltern sämtliche erforderlichen immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, inklusive des Rechtes der Formatanpassung und -umwandlung, zeitlich und örtlich unbeschränkt jedoch nicht exklusiv unentgeltlich ein. Ein Eigentumsvorbehalt, insbesondere ein urheberrechtlicher Eigentumsvorbehalt, wird ausdrücklich ausgeschlossen und erfolgt die Rechteeinräumung auch für den Fall, dass die Einreichung nicht ausgewählt wird, des Stornos sowie für den Fall, dass der Vortragende seinen Vortrag nicht hält – jeweils aus welchem Grunde auch immer. Der Vortragende verzichtet auf jeden über die Nennung seines Namens hinausgehenden Credit-Vermerk, insbesondere eine Urheberbezeichnung iSd §20 Abs.1 UrhG.

6. Verrechnung, Bezahlung und Zahlungsverzug

(17) Soweit nicht ausdrücklich eine abweichende USt.-Regelung bzw. Währung angegeben wird, verstehen sich alle genannten Preise in Euro netto bzw. zzgl. 20% österreichischer Umsatzsteuer.

(18) Sämtliche Beträge werden mit Anmeldung/Buchung im Voraus zur Zahlung fällig. Für den Fall, dass eine Bestellung von den Veranstaltern (teilweise) nicht angenommen wird, wird ein diesbezüglich allenfalls bereits bezahltes Entgelt an den Teilnehmer refundiert.

(19) Die Bezahlung erfolgt mittels Kreditkarte.

(20) Bei Zahlung mittels Kreditkarte werden folgende Daten an Concardis GmbH, Helfmann-Park 7, 65760 Eschborn, Deutschland, weitergeleitet: Name des Karteninhabers, Kartennummer, Kreditkartenunternehmen, Gültigkeitsdatum, CVV-Code, Rechnungsbetrag. Die Daten werden per SSL-Verschlüsselung mit mindestens 128-Bit-Schlüssel übertragen und sind somit für Dritte nicht einsehbar. Die Zahlung mittels Kreditkarte erfolgt zu den Bedingungen der Concardis GmbH für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten der Concardis GmbH. Nähere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie der Datenschutzerklärung der Concardis GmbH.

(21) Teilnehmer sind nicht berechtigt, mit allfälligen Forderungen gegenüber den Veranstaltern aufzurechnen.

(22) Im Falle des Zahlungsverzugs sind die Veranstalter berechtigt, dem Teilnehmer pro Mahnung bis zu €40,00 Mahngebühren zu verrechnen. Wird eine Forderung gerichtlich betrieben, hat der Teilnehmer im Falle des Obsiegens der Veranstalter auch die Kosten der Veranstalter für notwendige und zweckentsprechende gerichtliche und außergerichtliche Betreibungsmaßnahmen gemäß dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) in der jeweils geltenden Fassung zu tragen.

7. Storno und Vertragsrücktritt

(23.1) Im Falle einer Absage durch den Veranstalter gilt:

Bei Absage der Veranstaltung durch die Veranstalter werden Teilnehmern die geleisteten Beiträge rückerstattet.

(23.2) Im Falle einer Stornierung durch den Teilnehmer sind folgende Stornogebühren zu bezahlen:

(24) Bis zum 31. August 2024: Eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50,00; die Stornierung hat spätestens am 31.08.2024 schriftlich per Mail beim Registrierungsbüro (EngDays@salzburgcongress.at) einzugehen.

(25) Bis zum 15. Oktober 2024: Eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50,00 sowie eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des Teilnahmeentgelts; die Stornierung hat spätestens am 15.10.2024 schriftlich per Mail beim Registrierungsbüro (EngDays@salzburgcongress.at) einzugehen.

(26) Ab dem 16.10.2024: Eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50,00 sowie eine Stornogebühr in Höhe von 100 % des Teilnahmeentgelts.

(27) Bei einer Namensänderung fällt eine Bearbeitungsgebühr von € 50,00 an.

(28) Die Stornogebühren werden als verschuldensabhängiges Pönale vereinbart. Weitergehende Ansprüche der Veranstalter bleiben davon unberührt. Die Veranstalter sind berechtigt, die Bearbeitungs- und Stornogebühren sowie allfällige darüberhinausgehende Ansprüche von bereits bezahlten Entgelten einzubehalten.

(29) Die Veranstalter sind berechtigt, von einer angenommenen Anmeldung aus wichtigem Grunde jederzeit und fristlos zurückzutreten (Stornierung). Ein solch wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungspflichten nicht fristgerecht oder vollständig nachkommt oder gegen die Sicherheitsvorschriften, das Aussteller Handbuch, die Technischen Hinweise für Referenten sowie die Technischen Daten der TSG verstößt. Erfolgt die Stornierung durch die Veranstalter während der „Engineering Days“ ist der Teilnehmer verpflichtet, die Veranstaltung umgehend zu verlassen und seinen Stand abzubauen. Im Falle einer berechtigten Stornierung durch die Veranstalter ist der Teilnehmer verpflichtet, das volle Entgelt zu bezahlen. Darüberhinausgehende Ansprüche der Veranstalter bleiben davon unberührt.

8. Gewährleistung, Schadenersatz und Haftung

(30) Sowohl die vertragliche als auch die deliktische Haftung der Veranstalter wird – soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens an der Person handelt – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt, jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Ein Ersatz von Mangelfolgeschäden, bloßen Vermögensschäden (inklusive entgangenem Gewinn) sowie Regressansprüchen ist gegenüber Unternehmern oder Unternehmen ausgeschlossen. Die Veranstalter übernehmen keine Haftung bei Diebstahl oder Beschädigung der vom Teilnehmer eigebrachten Sachen, insbesondere Exponaten.

(31) Allfällige Schäden sind bei sonstigem Verfall unverzüglich schriftlich mittels E-Mail unter Anschluss von aussagekräftigen Lichtbildern, die eine Beurteilung des Schadens erlauben, den Veranstaltern anzuzeigen. Gegenüber Unternehmern und Unternehmen sind die Veranstalter berechtigt, frei zu entscheiden, ob die Schadensbehebung mittels Verbesserung, Austausch oder Geldersatz erfolgt. Gegenüber Unternehmern und Unternehmen beträgt die Verjährungsfrist 6Monate und ist die Haftung der Veranstalter generell mit dem netto-Teilnahmeentgelt beschränkt.

9. Haftung der Teilnehmer

(32) Teilnehmer (Aussteller, Vortragende und Besucher/Gäste) haften den Veranstaltern und Dritten gegenüber für alle Schäden, die durch ihm zurechenbaren Personen, insbesondere Dienstnehmer und Erfüllungsgehilfen, verursacht werden und haben Teilnehmer die Veranstalter vollkommen schad- und klaglos zu halten.

(33) Neben den gesetzlichen Haftungs- und Gewährleistungsbestimmungen haften und garantieren Teilnehmer insbesondere dafür, dass die von ihnen im Rahmen der „Engineering Days“ verwendeten Materialien und Gegenstände (insbesondere Exponate und Vorträge) und deren Nutzung in keinerlei Rechte Dritter, insbesondere nicht in Urheber- und/oder Markenrechte sowie Patentrechte und/oder Gebrauchsmuster oder Geschäftsgeheimnisse, eingreifen und daher keinen diesbezüglichen Einschränkungen unterliegt.

(34) Teilnehmer garantieren und haften darüber hinaus dafür, dass die von ihnen übermittelten oder verwendeten Daten und Dateien (insbesondere Vorträge) keine Schadprogramme, insbesondere keine Viren oder Trojaner, enthalten.

(35) Der Teilnehmer hat die Veranstalter daher von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aufgrund von Verhalten des Teilnehmers oder ihm zurechenbarer Personen gegenüber den Veranstaltern geltend gemacht werden, vollkommen schad- und klaglos zu halten; dies gilt auch für jene Ansprüche Dritter, die die Veranstalter Dritten ersetzt haben. Dies inkludiert die Pflicht zum Ersatz der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung aufgewendeten notwendigen Kosten (tarifmäßige Anwaltskosten, Gerichtsgebühren, Sachverständigenkosten, Zeugengebühren). Der Teilnehmer hat die Veranstalter darüber hinaus alle Schäden zu ersetzen, die den Veranstaltern durch Schadprogramme entstanden sind, die in den vom Teilnehmer verwendeten bzw. übermittelten Daten oder Dateien enthalten waren, oder die die Veranstalter Dritten ersetzt hat.

10. Datenschutz

(36) Der Teilnehmer erteilt seine Zustimmung, dass die Veranstalter die vom Teilnehmer zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten (Firmenwortlaut, Firmenbuchnummer oder vergleichbare Registernummern, Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Position, Adresse inklusive allenfalls abweichender Rechnungsadresse, E-Mail-Adressen und Website, Telefonnummern, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Steuernummer) zum Zwecke der Vertragsabwicklung, d.h. für die Organisation und Durchführung der „Engineering Days“, der Verrechnung und Zahlungsabwicklung, zur Kommunikation mit dem Teilnehmer sowie zur Bewerbung der „Engineering Days“ oder Folgeveranstaltungen verarbeitet. Soweit erforderlich werden die Daten zur Vertragsabwicklung an Dritte, insbesondere Zahlungsabwickler und TSG, weitergegeben. Soweit es sich bei betroffenen Personen um vom Teilnehmer verschiedene Dritte (etwa Dienstnehmer) handelt, garantiert und haftet der Teilnehmer für das Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung der betroffenen Person.

(37) Betroffene Personen können jederzeit Auskunft über die bei den Veranstaltern gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und allfällige Übermittlungsempfänger verlangen. Über Verlangen werden die Veranstalter die über die betroffene Person gespeicherten Daten berichtigen, sperren oder löschen, sofern gesetzliche Regelungen, wie insbesondere gesetzliche Aufbewahrungspflichten, dem nicht entgegenstehen.

11. Sonstiges

(38) Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung hiervon unberührt.

(39) Diese AGB sowie sämtliche Vereinbarungen mit den Veranstaltern unterliegen dem Formerfordernis der Schriftlichkeit, wobei jedoch Unterschriftlichkeit nicht erforderlich ist. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

(40) Erfüllungsort für alle sich aus den mit den Veranstaltern abgeschlossenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit den „Engineering Days“ und daraus resultierenden Pflichten ist die Landeshauptstadt Salzburg.

(41) Für den Fall von Streitigkeiten aus mit den Veranstaltern abgeschlossenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit den „Engineering Days“, inklusive solcher über dessen Bestehen oder Nichtbestehen sowie dessen Vor- und Nachwirkungen, unterwerfen sich die Vertragsteile der ausschließlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes der Landeshauptstadt Salzburg. Auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten gelangt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, zur Anwendung.

(42) Auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten gelangt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, zur Anwendung.